Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist kurz vor der Bundestagswahl, mit Wirkung vom 23.10.2013, geändert worden.
Die problematischste Änderung in der derzeit gültigen Fassung ist, dass die bisher gängige Praxis, dass der Arzt eine standardisierte Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt, nicht mehr erfolgt.
Was bedeutet das?
Wir erinnern uns, in der zuvor gültigen Fassung der ArbMedVV galt folgendes:
Der Arzt sandte dem Unternehmer nach erfolgter Untersuchung des Mitarbeiters eine Rückmeldung, die als Ergebnis der jeweiligen Untersuchung die Kategorien
- Keine gesundheitlichen Bedenken,
- Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen,
- Befristete gesundheitliche Bedenken,
- Dauernde gesundheitliche Bedenken
Oft waren auch die beiden letzten Kategorien zur allgemeinen Formulierung „Gesundheitliche Bedenken“ zusammengefasst. Eine genauere Information war aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht auch damals schon nicht möglich, aber auch nicht nötig.
Nun war es die Pflicht des Unternehmens, bei bestehenden gesundheitlichen Bedenken nach einer Lösung zu suchen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Unternehmers und ist in weiteren Rechtsvorschriften hinterlegt.
Nach der derzeitigen Änderungen der ArbMedVV erhält das Unternehmen keine Rückmeldung zu den Untersuchungen in standardisierter Form, wie in der Vergangenheit. Die einzige Rückmeldung besteht darin, zu erfahren dass der Mitarbeiter beim Arzt erschienen ist.
Damit kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht mehr nachkommen!
Wenn man bedenkt, dass beispielsweise Rückmeldungen über die G 25 Untersuchung (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) oder Höhenarbeiten (G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr) nicht mehr an den Arbeitgeber zurückgemeldet werden, ist hier im Falle von gesundheitlichen Bedenken von einer ernst zu nehmenden Gefahr, nicht nur für den Betreffenden selber, sondern auch für seine Kollegen auszugehen.
Wer möchte schon gerne mit einem Piloten fliegen, der nur weil die Information über seinen Gesundheitszustand seinen Vorgesetzten noch nicht erreicht hat. Ein anderes Negativbeispiel wäre ein Anlagenfahrer im Leitstand eines Kernkraftwerks.
Das Gesetz sieht vor, dass das Ergebnis der Untersuchung nur an den Betroffenen selber ausgegeben wird. Dieser kann, muss aber nicht, dieses Ergebnis an seine Firma weiterleiten.
Wie kann es zu einem solchen Gesetz kommen, dass der Firma die Möglichkeit nimmt, im Rahmen der Prävention Maßnahmen zu treffen?
Der offizielle Grund liegt in der Selbstbestimmung des Betroffenen in Bezug auf Datenschutz, insbesondere bei medizinischen Daten.
Inoffiziell spricht man davon, dass die Gewerkschaften dieses Gesetz deswegen befürworten, weil in der Vergangenheit aufgrund medizinischer Nichteignung Arbeitnehmer entlassen wurden. Jetzt hätte es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, einen Ergebnis, welches ihm gesundheitliche Bedenken für die Ausübung seiner Tätigkeit bescheinigt, rechtlich vollkommen konform zurückzuhalten.
Was muss eine Firma unternehmen, um trotz geänderter Rechtslage auch weiterhin ihrer gesetzlich geforderten Fürsorgepflicht nachzukommen?
Das muss an dieser Stelle nochmal betont werden: Dieses Gesetz entbindet die Firmen natürlich nicht von ihrer Fürsorgepflicht, es nimmt Ihnen nur die Möglichkeit in gewohnter Form an die entsprechenden Daten zu kommen.
Ein pragmatischer Ansatz, der von vielen Arbeitsschützern vorgeschlagen wird ist, dass das Unternehmen eine Betriebsvereinbarung treffen soll, indem geregelt wird, dass der Betriebsarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht in der Form entbunden wird, dass er die Daten wieder mit Zustimmung des Betroffenen in dem bisherigen Format zur Verfügung stellt.
Super Idee – nur leider nicht möglich!
Warum soll das nicht machbar sein?
Erstens können Betriebsvereinbarung nur bei Firmen geschlossen werden, die einen Betriebsrat besitzen.
Das ist aber nicht der eigentliche Knackpunkt. Dieser liegt im Bundesdatenschutzgesetz.
Aufgrund der glücklichen Tatsache, dass ich neben meiner Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Umweltauditor auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragter bin, ermöglichte mir das ein Blick über den Tellerrand. Daher sei es auch meinen Kollegen, die rein aus dem Arbeitssicherheitsbereich kommen verziehen, dass sie diesen Kenntnisstand nicht haben und daher eine nicht Rechtskonflikt Lösung propagieren.
Warum lässt sich diese so plausibel dargestellte Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung nicht nutzen?
Die Antwort ist einfach: weil es sich um Gesundheitsdaten handelt!
Laut Bundesdatenschutzgesetz genießen Gesundheitsdaten einen erweiterten Datenschutz (§3 Abs. 9) und können nicht generalisiert in einem gemeinsamen Vertrag, wie einer Betriebsvereinbarung genehmigt werden. Sie bedürfen der individuellen Zustimmung des Betroffenen (§4a Abs. 3)!
Es führt also kein Weg daran vorbei, jeden einzelnen Mitarbeiter anzuschreiben und von diesem eine schriftliche Bestätigung einzuholen, um den alten Informationsstand wiederherzustellen. In diesem Dokument ist genau darzulegen, in welcher Form die Information gegeben werden soll. Es muss also gemäß §4a Abs. 3 BDSG der genauere Ablauf dort noch einmal beschrieben werden.
Dieses bedeutet insbesondere für die Personalabteilungen von Großkonzernen jenseits der 10.000 Mitarbeiter eine enorme zusätzliche Arbeitsbelastung.
Dieses war zwar die problematischste aber nicht die einzige Neuerung bei der ArbMedVV.
Die wesentlichen Änderungen in der ArbMedVV 2013
- der Begriff „Vorsorgeuntersuchungen“ ist durch die allgemeinere Formulierung „Vorsorge“ ersetzt worden
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gestärkt worden
- die ArbMedVV soll nicht mehr als Nachweis gesundheitlicher Eignung für berufliche Anforderungen gelten
- individuelle Wechselwirkungen werden stärker betrachtet
- auf die Früherkennung von Gesundheitsstörungen wird mehr Wert gelegt
- Anlässe einer arbeitsmedizinischen Vorsorge sind:
- Pflichtvorsorge (Teilnahme ist Tätigkeitsvoraussetzung)
- Angebotsvorsorge (Angebotspflicht)
- Wunsch Vorsorge (muss auf Wunsch des Arbeitnehmers angeboten werden)
- nachgehende Vorsorge (Übertragung auf den Unfallversicherungsträger bei Beschäftigungsende)
- Neue Untersuchungen
- bei biologischen Arbeitsstoffen
- Kontakt zu Fledermäusen (Pflicht)
- Geflügelschlachtung (Pflicht)
- bei physikalischen Einwirkungen
- Gefährdung für das Muskel-Skelett-System
- bei der Lastenhandhabung, wiederholten manuelle Tätigkeiten, erzwungenen Körperhaltungen (Angebotsvorsorge)
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